Rechtsprechung
BVerwG, 03.10.1984 - 2 B 64.83 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,7360) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.1983 - 2 A 113/82
- BVerwG, 03.10.1984 - 2 B 64.83
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 03.10.1984 - 2 B 64.83
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). - BVerwG, 20.01.1978 - 6 B 2.78
Zulassung der Revision wegen urteilsförmiger Kostenentscheidung nach Erledigung …
Auszug aus BVerwG, 03.10.1984 - 2 B 64.83
Dies gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt haben sollte (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 162]). - BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
Auszug aus BVerwG, 03.10.1984 - 2 B 64.83
Eine solche Darlegung hätte unter anderem die Angabe einzelner Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht zu Unrecht nicht bedient hat, und des voraussichtlichen Ergebnisses einer Beweisaufnahme sowie eine Darlegung erfordert, aus welchem Grunde es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die von der Beschwerde vermißten Ermittlungen angekommen wäre (vgl. hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).